Segellexikon

Manöver des vorletzten Augenblicks

Begriff aus dem Schifffahrtsrecht. Das Manöver des vorletzten Augenblicks befreit den Kurshalter von der Kurshaltepflicht. Das Manöver des vorletzten Augenblicks ist ein Manöver des Kurshalters, das dieser durchführen darf, wenn ein ausweichpflichtiges Schiff seiner Ausweichpflicht offenbar nicht nachkommt. Regel 17 a, ii) lautet: „Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines Zusammenstoßes selbst manövrieren, sobald klar wird, dass der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach diesen Regeln handelt.“
Ein typisches Beispiel für die Anwendung dieser Regel ist ein Berufsschiff, das einem Segelfahrzeug ausweichen muss, aber seiner Ausweichpflicht nicht nachkommt. Sobald dies erkennbar ist, ist das Segelfahrzeug von seiner Kurshaltepflicht befreit und darf selbst handeln.
Man beachte dabei aber KVR Regel 17 c): „c) Ein Maschinenfahrzeug, das bei kreuzenden Kursen nach Buchstabe a Ziffer ii manövriert, um einen Zusammenstoß mit einem anderen Maschinenfahrzeug zu vermeiden, darf seinen Kurs, sofern die Umstände es zulassen, gegenüber einem Fahrzeug an seiner Backbordseite nicht nach Backbord ändern.“
Dagegen wird in der Sportschifffahrt oft verstoßen, nämlich wenn ein Berufsschiff an Backbord nicht ausweicht und der Kurshalter (unter Maschine) seinen Kurs nach Backbord ändert, um hinter dem Heck des anderen Schiffes zu passieren.