Segellexikon

Hilfeleistungslohn

Im Unterschied zum Bergelohn, bei dem auch der Wert der geborgenen Sache berücksichtigt wird, bemisst sich der Hilfeleistungslohn nach dem Aufwand der Hilfeleistung. Er darf aber den Wert der geborgenen Sache nicht übersteigen. Bei der Rettung von Menschenleben entsteht kein Anspruch auf Hilfeleistungslohn. Dieses wäre sittenwidrig.