Segellexikon

Seemännische Sorgfaltspflicht

Generalklausel in § 3 der SeeSchStrO, die jeden Verkehrsteilnehmer in allen Fällen, die in der SeeSchStrO bzw. den KVR nicht ausdrücklich geregelt sind, verpflichtet, sich so zu verhalten, wie es unter guten Seeleuten als richtig angesehen wird. Eine vergleichbare Generalklausel enthält auch Regel 2 der KVR.